AGB der Wenger Werbeagentur GmbH

(nachstehend jeweils nur „Werbeagentur“ genannt)

I. Gegenstand des Vertrages

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Werbeagentur GmbH, nachfolgend „Werbeagentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von Werbeagentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Werbeagentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit immer die Schriftform.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4. Werbeagentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Strategie- und Markenberatung, sowie die Durchführung von Workshops und Seminaren. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Angeboten, Briefings, Projektverträgen, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote von Werbeagentur sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Werbeagentur. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt Werbeagentur nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

2.2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts- Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III. Preise und Zahlungen

3.1. Die Preise unserer Preislisten verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern in der Preisliste nicht anders angegeben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert ausgewiesen.

3.2. Preisangaben in Preislisten oder Prospekten sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

3.3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich Werbeagentur an die in ihren Angeboten angegeben Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Ausgenommen sind hiervon Papierpreise in der Printproduktion, da diese stark schwanken können.

3.4. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ab Lager Neusäß. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers zuzüglich eines angemessenen Verpackungsaufschlages.

3.5. Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Vorkasse oder nach Erhalt der Rechnung. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von Werbeagentur 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

3.6. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn Werbeagentur über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich Werbeagentur ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber, Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

3.7. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder eine Zahlung einstellt, oder wenn Werbeagentur andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Werbeagentur die gesamte Restsumme fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen hat. Die Werbeagentur ist in diesem Falle ebenfalls berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.8. Alle Zahlungen haben direkt an Werbeagentur zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht von Werbeagentur nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3.9. Soweit zwischen Vertragsabschluss und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate vergehen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von Werbeagentur.

3.10. Materialkosten, wie Drucke, Speichermedien etc., die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.

IV. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von Werbeagentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei Werbeagentur.

4.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.3. Werbeagentur darf Kundennamen, Kundenlogos, ggf. Kunden-Statements, sowie Auszüge von umgesetzten. Ergebnissen und Konzepten für Eigenwerbung publizieren. Diese werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Werbeagentur und dem Kunden ausgeschlossen werden.

4.4. Die Arbeiten von Werbeagentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht Werbeagentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

4.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von Werbeagentur.

4.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu.

V. Vergütung

5.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Werbeagentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

Mahnkosten und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Kunden.

5.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten so kann Werbeagentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten Werbeagentur verfügbar sein.

5.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden Werbeagentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzet und Werbeagentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellet.

5.4. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgabe, Zölle, oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

5.5. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Werbeagentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 2 Wochen nach Abrechungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

VI. Lieferung

6.1. Hat sich Werbeagentur zum Versand verpflichtet, so nimmt siediesen für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

6.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Werbeagentur ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

6.3. Gerät Werbeagentur in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

6.4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von Werbeagentur als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

6.5. Werbeagentur steht an vom Kunden angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VII. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die von Werbeagentur gelieferte Ware oder übertragene Nutzungsrechte sowie Layout oder Reinzeichnungsunterlagen jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Werbeagentur.

7.2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:

7.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Werbeagentur gegen den Kunden ihr Eigentum.

7.4. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils von Werbeagentur (Absatz d) – an Werbeagentur ab. Werbeagentur nimmt die Abtretung an.

7.5. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Kunde verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

7.6. Bei Be– oder Verarbeitung von Werbeagentur und in deren Eigentum stehender Waren ist Werbeagentur als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist Werbeagentur auf einen Miteigentumsanteil in Höhe der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7.7. Übersteigt der Wert der für Werbeagentur bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist Werbeagentur auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von Werbeagentur beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Werbeagentur verpflichtet.

VIII. Beanstandungen, Gewährleistungen

8.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersanden Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Layoutfreigabe auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Layoutfreigabe anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

8.2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

8.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Werbeagentur nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung verlangen). Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

8.4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

8.5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Werbeagentur nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist Werbeagentur von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtritt. Werbeagentur haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden von Werbeagentur nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

8.6. Zulieferungen durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Werbeagentur.

8.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg setzt sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

IX. Internet/webbasierte Softwarelösungen

9.1. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Internetpräsentationen/webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger Ankündigung aus dem Internet entfernt, wofür die Kosten für eine einmalige Einrichtung laut aktueller Preisliste zusätzlich erhoben werden.

9.2. Für die Wiedereinstellung von Präsentationen/webbasierten Softwarelösungen im Internet nach vorheriger Entfernung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden die Kosten für eine einmalige Einrichtung laut aktueller Preisliste zusätzlich erhoben.

9.3. Vom Kunden gelieferte Texte und Bilder oder Inhalte sowie Links auf Seiten im Internet dürfen keine Warenzeichen-, Patent oder andere Rechte Dritter verletzen. Für Schäden durch die gelieferten Daten haftet der Vertragspartner.

9.4. Von Werbeagentur gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Kunden für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch Werbeagentur gestattet.

9.5. Von Werbeagentur erstellte Seiten/webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und werden als solche gekennzeichnet.

9.6. Für jede Präsentation im Internet, sowie für die Verweise, die per Link verknüpft sind, werden Namen und Anschrift, bei Personenvereinigungen und Gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben.

9.7. Die Inhalte der Präsentationen müssen der Wahrheit entsprechen. Werbeagentur übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die tatsächliche Qualifikation eines Kunden.

9.8. Werbeagentur übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die von einem Kunden gegenüber einem Dritten zu erbringenden Verpflichtungen aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.

9.9. Werbeagentur übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Forderungen von Dritten gegenüber einem Kunden aus Angeboten und Verträgen, die durch Kontaktaufnahme über die Präsentation im Internet entstanden sind.

9.10. Die Internetpräsenz oder Inhalte auf Seiten im Internet, die per Link verknüpft sind, dürfen nicht zur Speicherung oder Verbreitung von Glücksspielen, obszönen, pornographischen, bedrohlichen oder verleumderischen Materials verwendet werden. Ein Verstoß führt zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Kostenerstattung, sofern der Kunde den Verstoß selbst zu vertreten hat.

9.11. Aktualisierungen, Änderungen, Anpassungen und Überarbeitungen werden durch Werbeagentur schnellstmöglich umgesetzt. Für Termine von besonderer Wichtigkeit können Fristen vereinbart werden.

9.12 Wenn Werbeagentur als Provider agiert, behält sie sich das Recht vor, Inhalte, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen (wie z. B. Computerviren, Trojaner, Spyware oder Software, bei der Sicherheitslücken bekannt sind oder werden), grundsätzlich zu sperren oder deren Betrieb im Einzelfall zu unterbinden.

X. Haftung

10.1. Werbeagentur haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

10.2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:

10.3. Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet Werbeagentur nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.

10.4. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).

10.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Werbeagentur.

10.6. Im kaufmännischen Verkehr haftet Werbeagenturstets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.

10.7. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.8. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung anbieten (dürfen). Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit oder Anforderungen an die publizierten Inhalte, insbesondere in weiteren Ländern, obliegt ausschließlich dem Kunden. Klarstellend wird vereinbart, dass Werbeagentur für sämtliche etwaige Markenrechtsverletzungen nicht haftet. Vor jeder Veröffentlichung empfehlen wir ausdrücklich das Hinzuziehen einer spezialisierten Kanzlei für Patent und Markenrecht.

XI. Geheimhaltungspflicht

11.1. Werbeagentur verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

11.2. Werbeagentur hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und / oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

11.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Werbeagentur, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

11.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z. B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangswörter, Up- und Downloads, von Werbeagentur während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Kunde sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt Werbeagentur auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung. Der Kunde kann einer solchen Nutzung der Daten widersprechen. Werbeagentur wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohne hin öffentlich zugänglich sind oder Werbeagentur gesetzlich verpflichtet ist, Dritte insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.

XII. Pflichten des Kunden

12.1. Der Kunde stellt Werbeagentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von Werbeagentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

12.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Werbeagentur erteilen.

XIII. Leistungen Dritter

14.1. Von Werbeagentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen- oder Verrichtungsgehilfen von Werbeagentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von Werbeagentur eingesetzten Mitarbeiter, im Kaufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Werbeagentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

XIV. Sonstiges

14.1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand am Firmensitz von Werbeagentur (je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht oder das Landgericht). Klagt Werbeagentur, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Werbeagentur bleibt auch berechtigt, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen.

14.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Werbeagentur und dem Kunden gilt ausschließlich das auf die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragsparteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Der Vertragsabschluss sowie spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Vertragspartner bedürfen der Schriftform.

14.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus dem Verstoß gegen

§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung als vereinbart, was dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Stand: 01/09/2021